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Patentgesetz

Patentgesetz

  • Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
    • 2. Berufungsverfahren

§ 118

(1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. ²§ 69 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

(3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn

1.
die Parteien zustimmen oder
2.
nur über die Kosten entschieden werden soll.

(4) Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. ²Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten.