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Patentgesetz

Patentgesetz

  • Siebenter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

§ 124

Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.