(1) Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. ²Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören. ³Der Antrag ist schriftlich einzureichen. ⁴Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück. ⁵Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
(2) Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. ²Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. ³Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.