Patentgesetz
- Erster Abschnitt: Das Patent
§ 6
Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. ²Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. ³Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat.