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Patentgesetz

Patentgesetz

  • Erster Abschnitt: Das Patent

§ 6

Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. ²Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. ³Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat.