freiRecht
Patentgesetz

Patentgesetz

  • Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht
    • 1. Beschwerdeverfahren

§ 78

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
1.
einer der Beteiligten sie beantragt,
2.
vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder
3.
das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.