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Patentgesetz

Patentgesetz

  • Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
    • 1. Rechtsbeschwerdeverfahren

§ 104

Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. ²Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.