Patentgesetz
- Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- 1. Rechtsbeschwerdeverfahren
§ 104
Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. ²Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.