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Patentgesetz

Patentgesetz

  • Siebenter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

§ 126

Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist. ²Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.