Patentgesetz
- Siebenter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
§ 126
Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist. ²Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
- Patentgesetz
- Erster Abschnitt: Das Patent
- Zweiter Abschnitt: Patentamt
- Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentamt
- Vierter Abschnitt: Patentgericht
- Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht
- 1. Beschwerdeverfahren
- 2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
- 3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- 1. Rechtsbeschwerdeverfahren
- 2. Berufungsverfahren
- 3. Beschwerdeverfahren
- 4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Siebenter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
- Achter Abschnitt: Verfahrenskostenhilfe
- Neunter Abschnitt: Rechtsverletzungen
- Zehnter Abschnitt: Verfahren in Patentstreitsachen
- Elfter Abschnitt: Patentberühmung
- Zwölfter Abschnitt: Übergangsvorschriften