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Patentgesetz

Patentgesetz

  • Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentamt

§ 52

(1) Eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur eingereicht werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. ²Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Patentanmeldung einreicht oder
2.
einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.