freiRecht
Patentgesetz

Patentgesetz

  • Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht
    • 3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 95

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. ²Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.