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Patentgesetz

Patentgesetz

  • Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
    • 2. Berufungsverfahren

§ 117

Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112.