Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
2. Berufungsverfahren
§ 120
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3.