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Patentgesetz

Patentgesetz

  • Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
    • 2. Berufungsverfahren

§ 120

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3.