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Patentgesetz

Patentgesetz

  • Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
    • 1. Rechtsbeschwerdeverfahren

§ 101

(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht. ²Die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.