Patentgesetz
- Neunter Abschnitt: Rechtsverletzungen
§ 140
Werden vor der Erteilung des Patents Rechte aus einer Anmeldung, in deren Akten die Einsicht jedermann freisteht (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 2), gerichtlich geltend gemacht und kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, daß ein Anspruch nach § 33 Abs. 1 besteht, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Entscheidung über die Erteilung des Patents auszusetzen ist. ²Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß § 44 nicht gestellt worden, so hat das Gericht der Partei, die Rechte aus der Anmeldung geltend macht, auf Antrag des Gegners eine Frist zur Stellung des Antrags auf Prüfung zu setzen. ³Wird der Antrag auf Prüfung nicht innerhalb der Frist gestellt, so können in dem Rechtsstreit Rechte aus der Anmeldung nicht geltend gemacht werden.
- Patentgesetz
- Erster Abschnitt: Das Patent
- Zweiter Abschnitt: Patentamt
- Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentamt
- Vierter Abschnitt: Patentgericht
- Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht
- 1. Beschwerdeverfahren
- 2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
- 3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- 1. Rechtsbeschwerdeverfahren
- 2. Berufungsverfahren
- 3. Beschwerdeverfahren
- 4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Siebenter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
- Achter Abschnitt: Verfahrenskostenhilfe
- Neunter Abschnitt: Rechtsverletzungen
- Zehnter Abschnitt: Verfahren in Patentstreitsachen
- Elfter Abschnitt: Patentberühmung
- Zwölfter Abschnitt: Übergangsvorschriften