Patentgesetz
- Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
§ 113
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. ²Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen.