Patentgesetz
- Erster Abschnitt: Das Patent
§ 9b
Bringt der Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung ein Dritter biologisches Material, das auf Grund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr und wird aus diesem biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung weiteres biologisches Material gewonnen, so treten die Wirkungen von § 9 nicht ein, wenn die Vermehrung des biologischen Materials der Zweck war, zu dem es in den Verkehr gebracht wurde. ²Dies gilt nicht, wenn das auf diese Weise gewonnene Material anschließend für eine weitere generative oder vegetative Vermehrung verwendet wird.
- Patentgesetz
- Erster Abschnitt: Das Patent
- Zweiter Abschnitt: Patentamt
- Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentamt
- Vierter Abschnitt: Patentgericht
- Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht
- 1. Beschwerdeverfahren
- 2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
- 3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- 1. Rechtsbeschwerdeverfahren
- 2. Berufungsverfahren
- 3. Beschwerdeverfahren
- 4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Siebenter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
- Achter Abschnitt: Verfahrenskostenhilfe
- Neunter Abschnitt: Rechtsverletzungen
- Zehnter Abschnitt: Verfahren in Patentstreitsachen
- Elfter Abschnitt: Patentberühmung
- Zwölfter Abschnitt: Übergangsvorschriften