§ 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
- 1.
- Warnung,
- 2.
- Verweis,
- 3.
- Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- 4.
- Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,
- 5.
- Ausschließung aus dem Beruf.
(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.