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Steuerberatungsgesetz

Steuerberatungsgesetz

  • Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
    • Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Berufsausübung
      • Zweiter Unterabschnitt: Bestellung

§ 43 Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". ²Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. ³Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. ²Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. ²Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. ³Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.