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Steuerberatungsgesetz

Steuerberatungsgesetz

  • Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
    • Erster Abschnitt: Ausübung der Hilfe in Steuersachen
      • Vierter Unterabschnitt: Sonstige Vorschriften

§ 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten

Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. ²Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.