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Steuerberatungsgesetz

Steuerberatungsgesetz

  • Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
    • Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
      • Zweiter Unterabschnitt: Die Gerichte

§ 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter

Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.