Steuerberatungsgesetz
- Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
- Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
- Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
§ 108 Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
Der Vorstand der Steuerberaterkammer und der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. ²§ 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.
- Steuerberatungsgesetz
- Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Erster Abschnitt: Ausübung der Hilfe in Steuersachen
- Erster Unterabschnitt: Anwendungsbereich
- Zweiter Unterabschnitt: Befugnis
- Dritter Unterabschnitt: Verbot und Untersagung
- Vierter Unterabschnitt: Sonstige Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine
- Erster Unterabschnitt: Aufgaben
- Zweiter Unterabschnitt: Anerkennung
- Dritter Unterabschnitt: Pflichten
- Vierter Unterabschnitt: Aufsicht
- Fünfter Unterabschnitt: Verordnungsermächtigung
- Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Erster Unterabschnitt: Persönliche Voraussetzungen
- § 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses
- § 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- § 37 Steuerberaterprüfung
- § 37a Prüfung in Sonderfällen
- § 37b Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses
- § 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung
- § 38a Verbindliche Auskunft
- § 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung
- § 39a Rücknahme von Entscheidungen
- Zweiter Unterabschnitt: Bestellung
- Dritter Unterabschnitt: Steuerberatungsgesellschaft
- Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten
- Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs
- Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
- Erster Unterabschnitt: Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
- Zweiter Unterabschnitt: Die Gerichte
- Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
- 1. Allgemeines
- 2. Das Verfahren im ersten Rechtszug
- 3. Rechtsmittel
- 4. Die Sicherung von Beweisen
- 5. Das Berufs- und Vertretungsverbot
- Vierter Unterabschnitt: Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.
- Fünfter Unterabschnitt: Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
- Sechster Abschnitt: Übergangsvorschriften
- Siebenter Abschnitt: Verordnungsermächtigung
- Dritter Teil: Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
- Erster Abschnitt: Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen
- Zweiter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten
- Vierter Teil: Schlußvorschriften