Steuerberatungsgesetz
- Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Erster Abschnitt: Ausübung der Hilfe in Steuersachen
- Dritter Unterabschnitt: Verbot und Untersagung
§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
Das Verbot des
§ 5 gilt nicht für
- 1.
- die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
- 2.
- die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
- 3.
- die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
- 4.
- das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
- Steuerberatungsgesetz
- Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Erster Abschnitt: Ausübung der Hilfe in Steuersachen
- Erster Unterabschnitt: Anwendungsbereich
- Zweiter Unterabschnitt: Befugnis
- Dritter Unterabschnitt: Verbot und Untersagung
- Vierter Unterabschnitt: Sonstige Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine
- Erster Unterabschnitt: Aufgaben
- Zweiter Unterabschnitt: Anerkennung
- Dritter Unterabschnitt: Pflichten
- Vierter Unterabschnitt: Aufsicht
- Fünfter Unterabschnitt: Verordnungsermächtigung
- Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Erster Unterabschnitt: Persönliche Voraussetzungen
- § 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses
- § 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- § 37 Steuerberaterprüfung
- § 37a Prüfung in Sonderfällen
- § 37b Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses
- § 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung
- § 38a Verbindliche Auskunft
- § 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung
- § 39a Rücknahme von Entscheidungen
- Zweiter Unterabschnitt: Bestellung
- Dritter Unterabschnitt: Steuerberatungsgesellschaft
- Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten
- Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs
- Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
- Erster Unterabschnitt: Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
- Zweiter Unterabschnitt: Die Gerichte
- Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
- 1. Allgemeines
- 2. Das Verfahren im ersten Rechtszug
- 3. Rechtsmittel
- 4. Die Sicherung von Beweisen
- 5. Das Berufs- und Vertretungsverbot
- Vierter Unterabschnitt: Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.
- Fünfter Unterabschnitt: Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
- Sechster Abschnitt: Übergangsvorschriften
- Siebenter Abschnitt: Verordnungsermächtigung
- Dritter Teil: Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
- Erster Abschnitt: Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen
- Zweiter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten
- Vierter Teil: Schlußvorschriften