freiRecht
Steuerberatungsgesetz

Steuerberatungsgesetz

  • Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
    • Erster Abschnitt: Ausübung der Hilfe in Steuersachen
      • Vierter Unterabschnitt: Sonstige Vorschriften

§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten

Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. ²Personenbezogene Daten dürfen auch für Zwecke künftiger Verfahren nach diesem Gesetz verarbeitet werden. ³§ 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.