Steuerberatungsgesetz
- Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
- Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
- Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
- 5. Das Berufs- und Vertretungsverbot
§ 136 Abstimmung über das Verbot
Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.