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Steuerberatungsgesetz

Steuerberatungsgesetz

  • Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
    • Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
      • Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
        • 5. Das Berufs- und Vertretungsverbot

§ 136 Abstimmung über das Verbot

Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.