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Steuerberatungsgesetz

Steuerberatungsgesetz

  • Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
    • Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs

§ 78 Satzung

Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst. ²Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.