Steuerberatungsgesetz
- Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
- Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs
§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. ²Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.