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Steuerberatungsgesetz

Steuerberatungsgesetz

  • Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
    • Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine
      • Zweiter Unterabschnitt: Anerkennung

§ 18 Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"

Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des Vereins aufzunehmen.