Steuerberatungsgesetz
- Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine
- Zweiter Unterabschnitt: Anerkennung
§ 18 Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"
Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des Vereins aufzunehmen.