Steuerberatungsgesetz
- Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
- Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
- Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
- 5. Das Berufs- und Vertretungsverbot
§ 138 Zustellung des Beschlusses
Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. ²Er ist dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zuzustellen.