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Steuerberatungsgesetz

Steuerberatungsgesetz

  • Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
    • Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten

§ 57a Werbung

Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.