Steuerberatungsgesetz
- Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
- Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten
§ 57a Werbung
Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.