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Steuerberatungsgesetz

Steuerberatungsgesetz

  • Vierter Teil: Schlußvorschriften

§ 167 Freie und Hansestadt Hamburg

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupassen.