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Steuerberatungsgesetz

Steuerberatungsgesetz

  • Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
    • Erster Abschnitt: Ausübung der Hilfe in Steuersachen
      • Zweiter Unterabschnitt: Befugnis

§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.