Steuerberatungsgesetz
- Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Erster Abschnitt: Ausübung der Hilfe in Steuersachen
- Zweiter Unterabschnitt: Befugnis
§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.