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Steuerberatungsgesetz

Steuerberatungsgesetz

  • Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
    • Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten

§ 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. ²Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.