Steuerberatungsgesetz
- Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
- Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
- Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
§ 105 Vorschriften für das Verfahren
Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften.