Steuerberatungsgesetz
- Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
- Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs
§ 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von den Steuerberaterkammern Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. ²Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. ³Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.