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Steuerberatungsgesetz

Steuerberatungsgesetz

  • Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
    • Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs

§ 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer

Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von den Steuerberaterkammern Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. ²Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. ³Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.