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Steuerberatungsgesetz

Steuerberatungsgesetz

  • Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
    • Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
      • Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
        • 2. Das Verfahren im ersten Rechtszug

§ 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.

(2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nicht angefochten werden.

(3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. ²Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.