Steuerberatungsgesetz
- Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
- Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten
§ 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
Steuerberater und Steuerbevollmächtigter, die in ihrem Beruf in Anspruch genommen werden und den Auftrag nicht annehmen wollen, haben die Ablehnung unverzüglich zu erklären. ²Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.