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Steuerberatungsgesetz

Steuerberatungsgesetz

  • Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
    • Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten

§ 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

Steuerberater und Steuerbevollmächtigter, die in ihrem Beruf in Anspruch genommen werden und den Auftrag nicht annehmen wollen, haben die Ablehnung unverzüglich zu erklären. ²Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.