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Steuerberatungsgesetz

Steuerberatungsgesetz

  • Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
    • Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
      • Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
        • 2. Das Verfahren im ersten Rechtszug

§ 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift

In der Anschuldigungsschrift (§ 114 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist die dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsache zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). ²Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. ³Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht zu eröffnen.