Steuerberatungsgesetz
- Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
- Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Zweiter Unterabschnitt: Bestellung
§ 42 Steuerbevollmächtigter
Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. ²Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.