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Steuerberatungsgesetz

Steuerberatungsgesetz

  • Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
    • Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs

§ 77 Vorstand

Der Vorstand der Steuerberaterkammer wird von den Mitgliedern gewählt. ²Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer persönliches Mitglied der Kammer ist.