Steuerberatungsgesetz
- Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
- Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs
§ 77 Vorstand
Der Vorstand der Steuerberaterkammer wird von den Mitgliedern gewählt. ²Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer persönliches Mitglied der Kammer ist.