(1) Die Steuerberaterkammern bilden eine Bundeskammer. ²Diese führt die Bezeichnung "Bundessteuerberaterkammer".
(2) Die Bundessteuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. ²Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.
(3) Der Vorstand der Bundessteuerberaterkammer wird von den Steuerberaterkammern gewählt. ²Im übrigen gibt sich die Bundessteuerberaterkammer ihre Satzung selbst. ³Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Die Vorschrift des § 83 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkammer wird ehrenamtlich ausgeübt.