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Steuerberatungsgesetz

Steuerberatungsgesetz

  • Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
    • Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine
      • Zweiter Unterabschnitt: Anerkennung

§ 17 Urkunde

Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus.