Steuerberatungsgesetz
- Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine
- Zweiter Unterabschnitt: Anerkennung
§ 17 Urkunde
Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus.