Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.²Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen.³Die Zahl muß durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital