freiRecht
Aktiengesetz

Aktiengesetz

  • Erstes Buch: Aktiengesellschaft
    • Zweiter Teil: Gründung der Gesellschaft

§ 42 Einpersonen-Gesellschaft

Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist unverzüglich eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen.