Achter Teil: Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
Erster Abschnitt: Auflösung
Erster Unterabschnitt: Auflösungsgründe und Anmeldung
§ 262 Auflösungsgründe
(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst
1.
durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen;
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;