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Aktiengesetz

Aktiengesetz

  • Erstes Buch: Aktiengesellschaft
    • Vierter Teil: Verfassung der Aktiengesellschaft
      • Erster Abschnitt: Vorstand

§ 94 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern

Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.