Aktiengesetz
- Erstes Buch: Aktiengesellschaft
- Sechster Teil: Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Dritter Abschnitt: Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
- Dritter Unterabschnitt: Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. Ausnahme für Stückaktien
§ 238 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
Mit der Eintragung des Beschlusses oder, wenn die Einziehung nachfolgt, mit der Einziehung ist das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag herabgesetzt. ²Handelt es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung, so ist, wenn die Hauptversammlung nicht über die Kapitalherabsetzung beschließt, das Grundkapital mit der Zwangseinziehung herabgesetzt. ³Zur Einziehung bedarf es einer Handlung der Gesellschaft, die auf Vernichtung der Rechte aus bestimmten Aktien gerichtet ist.