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Aktiengesetz

Aktiengesetz

  • Erstes Buch: Aktiengesellschaft
    • Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 11 Aktien besonderer Gattung

Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. ²Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.