Aktiengesetz
- Erstes Buch: Aktiengesellschaft
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 11 Aktien besonderer Gattung
Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. ²Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.