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Aktiengesetz

Aktiengesetz

  • Drittes Buch: Verbundene Unternehmen
    • Dritter Teil: Eingegliederte Gesellschaften

§ 326 Auskunftsrecht der Aktionäre der Hauptgesellschaft

Jedem Aktionär der Hauptgesellschaft ist über Angelegenheiten der eingegliederten Gesellschaft ebenso Auskunft zu erteilen wie über Angelegenheiten der Hauptgesellschaft.