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Aktiengesetz

Aktiengesetz

  • Erstes Buch: Aktiengesellschaft
    • Fünfter Teil: Rechnungslegung Gewinnverwendung
      • Dritter Abschnitt: Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
        • Zweiter Unterabschnitt: Gewinnverwendung

§ 174

(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. ²Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.

(2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben

1.
der Bilanzgewinn;
2.
der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;
3.
die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;
4.
ein Gewinnvortrag;
5.
der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.

(3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.