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Aktiengesetz

Aktiengesetz

  • Erstes Buch: Aktiengesellschaft
    • Vierter Teil: Verfassung der Aktiengesellschaft
      • Vierter Abschnitt: Hauptversammlung
        • Siebenter Unterabschnitt: Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen

§ 146 Kosten

Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung. ²Hat der Antragsteller die Bestellung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die Kosten zu erstatten.