Aktiengesetz
- Erstes Buch: Aktiengesellschaft
- Vierter Teil: Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vierter Abschnitt: Hauptversammlung
- Siebenter Unterabschnitt: Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§ 146 Kosten
Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung. ²Hat der Antragsteller die Bestellung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die Kosten zu erstatten.