Aktiengesetz
- Erstes Buch: Aktiengesellschaft
- Fünfter Teil: Rechnungslegung Gewinnverwendung
- Dritter Abschnitt: Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
- Erster Unterabschnitt: Feststellung des Jahresabschlusses
§ 172 Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat
Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. ²Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.