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Aktiengesetz

Aktiengesetz

  • Erstes Buch: Aktiengesellschaft
    • Fünfter Teil: Rechnungslegung Gewinnverwendung
      • Dritter Abschnitt: Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
        • Erster Unterabschnitt: Feststellung des Jahresabschlusses

§ 172 Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat

Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. ²Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.